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Unternehmensprofil

Über 1PLSD

Unser Unternehmen vertreibt seit 2015 unregulierte LSD-Derivate und ähnliche chemische Produkte.

Dafür arbeiten wir mit dem weltweit einzigen Hersteller von Produkten, Lizard Labs, zusammen. Dies garantiert reinste Qualität, was uns durch regelmäßige Analysen von verschiedenen Seiten bestätigt wird. Wir passen uns der Rechtslage an und stellen den Verkauf von Produkten ein, sobald diese verboten sind. Wir verkaufen derzeit nur legales 1Fe-LSD.

1S-LSD ist der aktuelle Rechtsnachfolger unserer Blotter-Produkte 1Fe-LSD, 1S-LSD, 1V-LSD, 1cP-LSD, 1B-LSD, 1P-LSD und ALD-52. Da es sich bei der Substanz um ein derzeit nicht reguliertes Lysergamid handelt, sind Besitz und Handel ohne Genehmigung gestattet. Der bloße Besitz der älteren Stoffe stellt keine Straftat dar, sie sind jedoch aufgrund des Handelsverbots in ganz Deutschland nicht mehr erhältlich.

1S-LSD ist wie 1V-LSD und viele ältere Prodrugs von LSD-25 ein Prodrug. Berichten zufolge zeichnet sich 1S-LSD durch einen deutlich schnelleren Wirkungseintritt und eine kürzere Wirkungsdauer aus. Für die Mikrodosierung kann die Substanz als identischer Ersatz angesehen werden.

Das Produkt 1S-LSD Blotter 150mcg ist nur für die Laboranalyse geeignet. Sie sind nicht für den menschlichen Verzehr oder für In-vivo-Experimente jeglicher Art geeignet.

Rechtslagen-Updates

Wichtige Hinweise zur aktuellen Rechtslage

Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise und zeitlichen Einordnungen zu den aktuellen Entwicklungen.

01.12.2025

1S-LSD Verbot tritt am 02.12.2025 in Kraft

Nach einigem Hin- und Her ist es am heutigen Tag Gewissheit. Das Gesetz zum Verbot von 1S-LSD wurde veröffentlicht und tritt am 02.12.2025 in Kraft. Wir haben daher alle 1S-LSD Produkte aus dem Sortiment genommen. Der Besitz von vor dem Verbot erworbenem 1S-LSD wird in der Regel gemäß dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot strafrechtlich nicht verfolgt.

23.07.2024

Update zur aktuellen Rechtslage

Das Verbot von 1D-LSD ist nun amtlich. Der Bundesrat hat es mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Aber ihr müsst euch wegen des Besitzes keine Sorgen machen. Auch nach dem Inkrafttreten des Verbots bleibt der Besitz von 1D-LSD aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot straffrei. Die Gute Nachricht ist: Es gibt bereits ein neues, legales LSD-Derivat namens 1S-LSD. Dies fällt weder unter das BtMG noch unter das NpSG und kann damit legal vertrieben werden! Allerdings wird die Freude wahrscheinlich nicht lange währen. Die Möglichkeiten zur Änderung der chemischen Formel scheinen ausgeschöpft, wodurch das nächste Gesetz zum Verbot von 1S-LSD wohl endgültig das Ende bedeuten wird. Wir halten euch diesbezüglich wie immer auf dem Laufenden!

07.10.2022

Handel mit 1V-LSD verboten

Der Handel mit 1V-LSD ist nun auch verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1D-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.

03.07.2021

1cP-LSD & alle ACHs verboten

1cP-LSD & alle ACHs sind nunmehr verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1V-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.

18.07.2019

1P-LSD & viele andere Ergolene verboten

1P-LSD & viele andere Ergolene sind nunmehr verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1cP-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.

03.04.2019

1P-LSD & co. werden demnächst verboten

1P-LSD & co. werden demnächst verboten (vss. Mai/Juni 2019). Wir werden das Deutschlandgeschäft zeitnah in Folge des Verbots einstellen. Das Verbot beschränkt sich jedoch nur auf unsere Tätigkeit. Der bloße Besitz zum Eigenbedarf wird zwar auch verboten, jedoch nicht strafbewährt sein. Das heißt: Mit einem Lebensvorrat für sich selbst eindecken und versuchen sich den nicht wegnehmen zu lassen. Das hat unser Parlament gut gemacht und sich diesbezüglich sogar gegen einen Einwand des Bundesrats durchgesetzt, welcher auch den Besitz unter Strafe stellen wollte.

22.01.2016

Sachverständigenausschuss des BfArM aufgelöst

Der Sachverständigenausschuss des BfArM wird aufgelöst und wird zum 01.04.2019 im BMG neu einberufen. Vorher ist nicht mit einem Verbot von 1P-LSD zu rechnen.

26.11.2016

NpSG tritt in Kraft – Lysergamide nicht erfasst

Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in Kraft getreten. Wie erwartet sind die von uns vertriebenen Lysergamide (1P-LSD, ALD-52, AL-LAD, ETH-LAD) nicht vom NpSG erfasst. Diese Produkte sind Teil des verbleibenden Drittels an Substanzen, welche weiterhin vollständig gesetzlich unreguliert bleiben. Es ist davon auszugehen, dass auch neue Lysergamide nicht für immer unreguliert bleiben, jedoch ist der Zeitpunkt hierfür noch nicht absehbar.

14.10.2016

Lysergamide werden nicht vom NpSG erfasst

Lysergamide (1P-LSD, ...) werden nicht vom kommenden NpSG erfasst sein. Dieses erfasst in seiner ersten Fassung lediglich eine Vielzahl von Cannabinoiden (Räuchermischungen) und Phenethylaminen (Badesalze). Entgegen unserer Erwartung wird darüber hinaus das BtMG nicht schon im November erweitert. Somit ergeben sich im November keine Besonderheiten bzgl. dem Vertrieb und Erwerb von 1P-LSD.

09.06.2016

31. BtmÄndV tritt in Kraft

Die 31. BtmÄndV ist heute in Kraft getreten. Hierdurch wurden 6 weitere Substanzen in die Anlagen des BtmG aufgenommen. Die Legalität von 1P-LSD und ALD-52 ist hiervon nicht berührt.

13.05.2016

Bundesrat stimmt 31. BtmÄndV zu

Der Bundesrat hat der 31. BtmÄndV zugestimmt. Die Änderungsverordnung zum BtmG wird voraussichtlich im Laufe des Monats Mai in Kraft treten. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst.

04.05.2016

Stoffgruppenverbots-Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen

Der Entwurf eines sog. Stoffgruppenverbots wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Erfasst werden sollen von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen und synthetische Cannabinoide. Aufgrund einer detaillierten Beschreibung der einzelnen Strukturelemente wird von einer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG auszugehen sein. Lysergamide, zu denen 1P-LSD gehört, sind nicht vom Entwurf erfasst. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist noch nicht bekannt, jedoch wird das Gesetz voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2016 in Kraft treten.

24.03.2016

31. BtmÄndV dem Bundesrat übersendet

Eine von der Bundesregierung beschlossene einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften wurde dem Bundesrat auf Herbeiführung der Zustimmung übersendet. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die voraussichtlich im Mai in Kraft tretende Verordnung ebenfalls nichts an der aktuellen Rechtslage bzgl. der Substanz ändern wird.

29.01.2016

EU-Kommission legt Entwurf vor

Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer einunddreißigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eingebracht. Hiervon umfasst ist ein Phenethylamin-Derivat und 5 synthetische Cannabinoide. 1P-LSD ist von diesem Entwurf nicht erfasst. Der Entwurf erging auf Grundlage der EU-Richtlinie 2015/1535 vom 09.09.2015.

20.11.2015

30. BtmÄndVO tritt in Kraft

Die 30. BtmÄndVO ist heute verkündet worden und tritt morgen in Kraft. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst. Einige in der Forschung beliebte Cannabinoide und andere Substanzen fallen nunmehr jedoch unter das Betäubungsmittelgesetz.

15.10.2015

Referentenentwurf zum NpSG liegt vor

Momentan liegt ein Referentenentwurf zum sog. Neue psychoaktive Substanzen Gesetz vor, welches ganze (dort definierte) Stoffgruppen aufnehmen und den Umgang mit diesen unter Strafe stellen soll. Hauptanwendungsbereich dieses Gesetzes soll zunächst die Bekämpfung der Verbreitung von Cannabinoiden, Phenylethylaminen und Cathinonen sein. Exotischere Substanzen wie etwa 1P-LSD sollen auch weiterhin mittels Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften bekämpft werden. Mit einem Verbot von 1P-LSD ist nicht vor November zu rechnen. Wir halten unsere Kunden auf dem Laufenden.

22.05.2015

29. BtmÄndV in Kraft getreten

Die 29. BtmÄndV ist nun in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Anhänge des BtmG um 9 Substanzen erweitert, u.a. um das seinerzeit beliebte AB-CHMINACA. Der Handel, Besitz, etc. dieser Substanzen ist somit ab dem 23.05.2015 strafbar.

08.05.2015

Bundesrat erteilt 29. BtmÄndV Zustimmung

Bundesrat erteilt der 29. BtmÄndV seine Zustimmung. Einige synthetische Cannabinoide werden somit in den kommenden Tagen dem BtmG unterstellt sein.

11.07.2014

Designerdrogen nicht vom AMG erfasst

Designerdrogen (Legal Highs) sind nicht vom AMG umfasst und somit frei verkäuflich.

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