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1x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

2x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

5x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

10x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

15x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

25x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

50x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

100x 1Fe-LSD Blotter 200mcg

1x 1Fe-LSD 300mcg Extra Pellets

2x 1Fe-LSD 300mcg Extra Pellets

5x 1Fe-LSD 300mcg Extra Pellets

10x 1Fe-LSD 300mcg Extra Pellets

15x 1Fe-LSD 300mcg Extra Pellets

5x 1Fe-LSD 50mcg Flex Pellets

10x 1Fe-LSD 50mcg Flex Pellets

25x 1Fe-LSD 50mcg Flex Pellets

50x 1Fe-LSD 50mcg Flex Pellets

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10x 1Fe-LSD 10mcg Pellets

25x 1Fe-LSD 10mcg Pellets

50x 1Fe-LSD 10mcg Pellets

100x 1Fe-LSD 10mcg Pellets
Unternehmensprofil
Unser Unternehmen vertreibt seit 2015 unregulierte LSD-Derivate und ähnliche chemische Produkte.
Dafür arbeiten wir mit dem weltweit einzigen Hersteller von Produkten, Lizard Labs, zusammen. Dies garantiert reinste Qualität, was uns durch regelmäßige Analysen von verschiedenen Seiten bestätigt wird. Wir passen uns der Rechtslage an und stellen den Verkauf von Produkten ein, sobald diese verboten sind. Wir verkaufen derzeit nur legales 1Fe-LSD.
1S-LSD ist der aktuelle Rechtsnachfolger unserer Blotter-Produkte 1Fe-LSD, 1S-LSD, 1V-LSD, 1cP-LSD, 1B-LSD, 1P-LSD und ALD-52. Da es sich bei der Substanz um ein derzeit nicht reguliertes Lysergamid handelt, sind Besitz und Handel ohne Genehmigung gestattet. Der bloße Besitz der älteren Stoffe stellt keine Straftat dar, sie sind jedoch aufgrund des Handelsverbots in ganz Deutschland nicht mehr erhältlich.
1S-LSD ist wie 1V-LSD und viele ältere Prodrugs von LSD-25 ein Prodrug. Berichten zufolge zeichnet sich 1S-LSD durch einen deutlich schnelleren Wirkungseintritt und eine kürzere Wirkungsdauer aus. Für die Mikrodosierung kann die Substanz als identischer Ersatz angesehen werden.
Das Produkt 1S-LSD Blotter 150mcg ist nur für die Laboranalyse geeignet. Sie sind nicht für den menschlichen Verzehr oder für In-vivo-Experimente jeglicher Art geeignet.
Rechtslagen-Updates
Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise und zeitlichen Einordnungen zu den aktuellen Entwicklungen.
Nach einigem Hin- und Her ist es am heutigen Tag Gewissheit. Das Gesetz zum Verbot von 1S-LSD wurde veröffentlicht und tritt am 02.12.2025 in Kraft. Wir haben daher alle 1S-LSD Produkte aus dem Sortiment genommen. Der Besitz von vor dem Verbot erworbenem 1S-LSD wird in der Regel gemäß dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot strafrechtlich nicht verfolgt.
Das Verbot von 1D-LSD ist nun amtlich. Der Bundesrat hat es mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Aber ihr müsst euch wegen des Besitzes keine Sorgen machen. Auch nach dem Inkrafttreten des Verbots bleibt der Besitz von 1D-LSD aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot straffrei. Die Gute Nachricht ist: Es gibt bereits ein neues, legales LSD-Derivat namens 1S-LSD. Dies fällt weder unter das BtMG noch unter das NpSG und kann damit legal vertrieben werden! Allerdings wird die Freude wahrscheinlich nicht lange währen. Die Möglichkeiten zur Änderung der chemischen Formel scheinen ausgeschöpft, wodurch das nächste Gesetz zum Verbot von 1S-LSD wohl endgültig das Ende bedeuten wird. Wir halten euch diesbezüglich wie immer auf dem Laufenden!
Der Handel mit 1V-LSD ist nun auch verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1D-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.
1cP-LSD & alle ACHs sind nunmehr verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1V-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.
1P-LSD & viele andere Ergolene sind nunmehr verboten, lediglich der Besitz ist weiterhin legal. Wir bieten in Folge dessen 1cP-LSD an, welches nur geringfügig modifiziert ist.
1P-LSD & co. werden demnächst verboten (vss. Mai/Juni 2019). Wir werden das Deutschlandgeschäft zeitnah in Folge des Verbots einstellen. Das Verbot beschränkt sich jedoch nur auf unsere Tätigkeit. Der bloße Besitz zum Eigenbedarf wird zwar auch verboten, jedoch nicht strafbewährt sein. Das heißt: Mit einem Lebensvorrat für sich selbst eindecken und versuchen sich den nicht wegnehmen zu lassen. Das hat unser Parlament gut gemacht und sich diesbezüglich sogar gegen einen Einwand des Bundesrats durchgesetzt, welcher auch den Besitz unter Strafe stellen wollte.
Der Sachverständigenausschuss des BfArM wird aufgelöst und wird zum 01.04.2019 im BMG neu einberufen. Vorher ist nicht mit einem Verbot von 1P-LSD zu rechnen.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in Kraft getreten. Wie erwartet sind die von uns vertriebenen Lysergamide (1P-LSD, ALD-52, AL-LAD, ETH-LAD) nicht vom NpSG erfasst. Diese Produkte sind Teil des verbleibenden Drittels an Substanzen, welche weiterhin vollständig gesetzlich unreguliert bleiben. Es ist davon auszugehen, dass auch neue Lysergamide nicht für immer unreguliert bleiben, jedoch ist der Zeitpunkt hierfür noch nicht absehbar.
Lysergamide (1P-LSD, ...) werden nicht vom kommenden NpSG erfasst sein. Dieses erfasst in seiner ersten Fassung lediglich eine Vielzahl von Cannabinoiden (Räuchermischungen) und Phenethylaminen (Badesalze). Entgegen unserer Erwartung wird darüber hinaus das BtMG nicht schon im November erweitert. Somit ergeben sich im November keine Besonderheiten bzgl. dem Vertrieb und Erwerb von 1P-LSD.
Die 31. BtmÄndV ist heute in Kraft getreten. Hierdurch wurden 6 weitere Substanzen in die Anlagen des BtmG aufgenommen. Die Legalität von 1P-LSD und ALD-52 ist hiervon nicht berührt.
Der Bundesrat hat der 31. BtmÄndV zugestimmt. Die Änderungsverordnung zum BtmG wird voraussichtlich im Laufe des Monats Mai in Kraft treten. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst.
Der Entwurf eines sog. Stoffgruppenverbots wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Erfasst werden sollen von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen und synthetische Cannabinoide. Aufgrund einer detaillierten Beschreibung der einzelnen Strukturelemente wird von einer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG auszugehen sein. Lysergamide, zu denen 1P-LSD gehört, sind nicht vom Entwurf erfasst. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist noch nicht bekannt, jedoch wird das Gesetz voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2016 in Kraft treten.
Eine von der Bundesregierung beschlossene einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften wurde dem Bundesrat auf Herbeiführung der Zustimmung übersendet. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die voraussichtlich im Mai in Kraft tretende Verordnung ebenfalls nichts an der aktuellen Rechtslage bzgl. der Substanz ändern wird.
Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer einunddreißigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eingebracht. Hiervon umfasst ist ein Phenethylamin-Derivat und 5 synthetische Cannabinoide. 1P-LSD ist von diesem Entwurf nicht erfasst. Der Entwurf erging auf Grundlage der EU-Richtlinie 2015/1535 vom 09.09.2015.
Die 30. BtmÄndVO ist heute verkündet worden und tritt morgen in Kraft. 1P-LSD ist hiervon nicht erfasst. Einige in der Forschung beliebte Cannabinoide und andere Substanzen fallen nunmehr jedoch unter das Betäubungsmittelgesetz.
Momentan liegt ein Referentenentwurf zum sog. Neue psychoaktive Substanzen Gesetz vor, welches ganze (dort definierte) Stoffgruppen aufnehmen und den Umgang mit diesen unter Strafe stellen soll. Hauptanwendungsbereich dieses Gesetzes soll zunächst die Bekämpfung der Verbreitung von Cannabinoiden, Phenylethylaminen und Cathinonen sein. Exotischere Substanzen wie etwa 1P-LSD sollen auch weiterhin mittels Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften bekämpft werden. Mit einem Verbot von 1P-LSD ist nicht vor November zu rechnen. Wir halten unsere Kunden auf dem Laufenden.
Die 29. BtmÄndV ist nun in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Anhänge des BtmG um 9 Substanzen erweitert, u.a. um das seinerzeit beliebte AB-CHMINACA. Der Handel, Besitz, etc. dieser Substanzen ist somit ab dem 23.05.2015 strafbar.
Bundesrat erteilt der 29. BtmÄndV seine Zustimmung. Einige synthetische Cannabinoide werden somit in den kommenden Tagen dem BtmG unterstellt sein.
Designerdrogen (Legal Highs) sind nicht vom AMG umfasst und somit frei verkäuflich.
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